Über mich:
Stefan Weinberger

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Werdegang

2003 – 2023

Betriebsleiter Maler und Prokurist bei der Firma Weinberger Malerbetrieb Akustikbau Gmbh in Osterhofen

2002 – 2004

Anwendungstechniker bei der Firma BASF Coatings und Refinish Gmbh Eugendorf bei Salzburg

1999 – 2000

Facharbeiter bei der Firma Faßnacht Gmbh in Martinsried bei München

1995 – 1998

Ausbildung zum Malergesellen im Kloster Schweiklberg

Qualifikation

Sachkundiger Brandschutzbeschichtungen

Sachkundiger nach WHG §19 Bodenbeschichtungen

Betriebswirt (HWK)

ö.b.u.v. Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk

Mitglied im Prüfungs-ausschuß für Sachverständige

Mitglied im Gesellen­prüfungs­auschuss im Maler- und Lackierer­handwerk

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FAQ

Was ist ein/e Sachverständige/r oder ein/e Gutachter/in?
Ein/e Sachverständige/r ist eine unabhängige, unparteiische sowie integere Person, die auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ein/e Sachverständige/r sollte in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler/in zwischen der „Fachwelt“ und dem Laien zu fungieren.
 
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Gutachter häufig ebenfalls ein Sachverständiger verstanden, da der/die  Sachverständige hauptsächlich Gutachten zu bestimmten Sachen oder Sachverhalten anfertigt. Der/Die Sachverständige kann aber auch beratend tätig sein oder bestimmte Prüf- und Überwachungsaufgaben durchführen.
 
Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Es ist aber auch hier unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu achten, dass die behaupteten besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen tatsächlich bestehen.
Welche Arten von Sachverständigen gibt es?
Es gibt eine Vielzahl von Sachverständigen und eine Vielfalt von Qualifikationen und Bezeichnungen, wie beispielsweise „anerkannt“, „öffentlich bestellt“, „vereidigt“, „zertifiziert“ u. a.
Da die Bezeichnung „Sachverständige/r” nicht gesetzlich geschützt ist, kann sich grundsätzlich jede/r auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, am Markt als Sachverständige/r betätigen. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen müssen aber auch Sachverständige ohne Formalqualifizierung über entsprechende Sachkunde und Erfahrung auf dem Sachgebiet verfügen, auf dem sie ihre Sachverständigenleistungen anbieten. 
Wer ist „öffentlich bestellte/r“ und vereidigte/r Sachverständige/r?
Ein/e öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bestellungskörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- oder Architektenkammern sowie Bezirksregierungen oder Landesämter. 
 
Bevor ein/e Sachverständige/r öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er/sie sich hinsichtlich seiner/ihrer persönlichen Eignung und seiner/ihrer besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der/die  Sachverständige nicht bestellt.  Schließlich hat der/die  Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er/sie seine/ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine/ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.
 
Die Bezeichnung „Sachverständige/r“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikationen und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als so genannte selbsternannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.
 
Was zeichnet eine/n öffentlich bestellte/n und vereidigte/n Sachverständige/n aus?
  • Besondere Sachkunde:
    Nur der/die  öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine/Ihre  „besondere Sachkunde“ führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
  • Vertrauenswürdigkeit:
    Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
  • Unparteilichkeit:
    Er/Sie wird darauf vereidigt seine/ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine/ihre Gutachten unparteiisch zu erstatten.
  • Pflicht zur Gutachtenerstattung:
    Er/Sie darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (zum Beispiel Verwandtschaft mit einer der Parteien).
  • Schweigepflicht:
    Er /Sie muss die ihm/ihr  bei Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er/sie bestraft werden.
  • Überwachung:
    Der/Die Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn/sie  öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er/sie  seine/ihre Sachverständigenpflichten verletzt.
Wann kann ein/e öffentlich bestellte/r Sachverständige/r helfen?
Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Rechtsfragen darf der/die öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten.
 
Das Gutachten eines/r öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der/die Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.
 
Im Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
 

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Stefan Weinberger

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk

Tel: 09932 1091
Mail: stefan.weinberger@weinberger.de

Postanschrift:
Luitpoldplatz 10
94486 Osterhofen



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