Ein/e öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden.
Bestellungskörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- oder Architektenkammern sowie Bezirksregierungen oder Landesämter.
Bevor ein/e Sachverständige/r öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er/sie sich hinsichtlich seiner/ihrer persönlichen Eignung und seiner/ihrer besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der/die Sachverständige nicht bestellt. Schließlich hat der/die Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er/sie seine/ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine/ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.
Die Bezeichnung „Sachverständige/r“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikationen und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als so genannte selbsternannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.